Bereits nach 30 Tagen ist die Einsprachefrist abgelaufen und die Korrektur eines allfälligen Fehlers oder ungerechtfertigten Korrektur seitens der Steuerverwaltung bei der Veranlagung in den meisten Fällen verunmöglicht.
Bereits nach 30 Tagen ist die Einsprachefrist abgelaufen und die Korrektur eines allfälligen Fehlers oder ungerechtfertigten Korrektur seitens der Steuerverwaltung bei der Veranlagung in den meisten Fällen verunmöglicht.